Satzung des Gewerbevereins Marktleuthen 1907 e.V
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt "in der Rechtsform des eingetragenen Vereines" den Namen " Gewerbeverein Marktleuthen von 1907 e.V." und hat seinen Sitz in Marktleuthen. Die vorgesehene Vereinsregistereintragung ist beim Registergericht Wunsiedel erfolgt.
§ 2 Zweck und Ziele
(1) Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden, sowie der freiberuflich Tätigen der Stadt Marktleuthen zur gemeinsamen Vertretung der Interessen der Selbstständigen auf Ebene der Stadt/Region.
(2) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt der Verein nicht.
(3) Ziel des Vereines ist insbesonder
(a) mit der Stadtverwaltung Kontakt zu halten, um die Anliegen des Handels, Gewerbes und der freien Berufe
zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können,
(b) die Mitglieder über Fragen und Vorhaben der Stadtverwaltung aufzuklären,
(c) durch (Werbe-) Aktionen den Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam zu machen,
(d) die Unterstützung gemeinnütziger Organisationen,
(e) durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung zu
ermöglichen,
(f) die Unterstützung und/oder Mitgestaltung der gewachsenen traditionellen und/oder zukünftigen, neuen
Veranstaltungen, z.B. Kirchweih, Märkte, Bürgerfest oder Wiesenfest,
(g) durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist zu pflegen und zu fördern
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres.
§4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein können erwerben
(a) Natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen, die im Bereich von Marktleuthen ein Gewerbe betreiben,
(b) Freiberuflich Schaffende mit regionalem Bezug (Wohnort oder Firmensitz),
(c) Förderer des Vereines – als natürliche und juristische Person oder Personenvereinigung
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Wird dem Antrag nicht entsprochen, so kann
der Ablehnung binnen eines Monats widersprochen werden. Über die Ablehnung wird dann in der
darauffolgenden Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden.
(3) Die Mitgliedschaft im Verein wird wie folgt klassifiziert:
(a) Mitglied mit allen Rechten und Pflichten einer Vollmitgliedschaft (Aktives Mitglied). Zu den Rechten gehören u.a. das aktive Wahlrecht für jedes Amt im Verein, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, sowie das Stimmrecht für alle den Verein betreffenden Fragen, für die eine Abstimmung der Mitglieder erforderlich ist. Zu den Pflichten zählen u.a. die pünktliche Entrichtung der zur Deckung der Verwaltungskosten festgesetzten Beiträge, Beteiligung an den Projekten des Vereines, die aktive Förderung des gemeinsamen Zwecks und ein den Ansehen des Vereins in der Stadt förderliches Verhalten.
(b) Mitglieder, die aus der Stadt verzogen sind oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen an einer regelmäßigen Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen verhindert sind und die Mitgliedschaft im Verein aufrechterhalten wollen (Passives Mitglied). Die Form der Mitgliedschaft muss vom Vorstand genehmigt werden. Ein passives Mitglied ist nicht wählbar und besitzt in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Die übrigen Mitgliedschaftsrechte und –pflichten, insbesondere die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages, bleiben unberührt.
(c) Verdiente Mitglieder des Vereines (Ehrenmitglieder). Der Status wird durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes verliehen. Das Ehrenmitglied genießt alle Rechte und Pflichten des aktiven Mitglieds, wird jedoch von der Erhebung des Mitgliedsbeitrages befreit. Jedes Mitglied hat insoweit Vorschlagsrecht.
(d) Die Aufnahme fördernder Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Sie sind beitragsfrei, haben kein
aktives und kein passives Wahlrecht. Sie fördern die Ziele des Vereins durch ideelle und/oder finanzielle
Beiträge. Zur Mitgliederversammlung werden fördernde Mitglieder eingeladen.
(4) Die Mitgliedschaft wird beendet
(a) durch Tod, im Falle der Mitgliedschaft einer juristischen Person durch deren Auflösung,
(b) durch Austritt mittels schriftlicher Kündigung gegenüber dem Vorstand, bis spätestens drei Monate vor Geschäftsjahresende.
(c) durch förmlichen Ausschluss durch den Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn in der Person des
Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt; insbesondere wenn das Mitglied wiederholt in erheblichem Maß gegen
die Ziele und Interessen des Vereines verstoßen hat.
(d) durch Ausschließung, die durch den Vorstand erfolgen kann, wenn ohne Grund für mindestens ein Jahr die Beiträge nicht entrichtet worden sind,
(e) durch Auflösung des Vereins.
(5) Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf bereits geleistete Beiträge. Es partizipiert nicht am
Vereinsvermögen.
§5 Mitgliedsbeiträge
(1) Die durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehenden Kosten des Vereines werden durch einen jährlichen
Beitrag der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Vollversammlung durch die
Beitragsordnung festgesetzt.
(2) Zur Deckung der Kosten aus bestimmten Vorhaben kann der Vorstand, in Zusammenarbeit mit dem Beirat,
außerordentliche Beiträge oder Umlagen beschließen.
§6 Gewinne und sonstige Vereinsmittel
Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
(2) Eine Begünstigung durch vereinszweckfremde Zuwendungen oder überhöhte Vergütungen ist unzulässig.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Beirat.
§8 Mitgliederversammlung
(1) In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand beruft die
Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und
Angabe der Tagesordnung ein. Die Tagesordnung bestimmt der Vorstand. Jedes Mitglied kann ihre Ergänzung
bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Beirat dies beschließt oder
mindestens 25% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand, unter Angabe der Gründe, verlangen.
(3) Die Mitgliederversammlung nimmt die Angelegenheiten des Vereines wahr, soweit sie nicht in dieser Satzung
einem anderen Organ zugewiesen sind. Sie beschließt insbesondere über:
(a) die Bestellung, Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
(b) die Bestellung und Abberufung von Beiratsmitgliedern,
(c) die Festsetzung der Vereinsbeiträge und der erforderlichen außerordentlichen Beiträge oder Umlagen,
(d) die Ausschließung eines Mitglieds (§ 4 Abs. 4 c),
(e) die Beschwerde eines Beitrittswilligen gegen die Entscheidung des Vorstandes (§ 4 Abs. 2),
(f) die Bildung von Fachgruppen innerhalb des Vereins (§ 11),
(g) die Auflösung des Vereines und die Verwendung seines Vermögens.
(4) Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Vertretung ist auch bei der Ausübung
des Stimmrechtes zulässig, wenn dies durch schriftliche Bevollmächtigung nachgewiesen ist. Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit der erschienenen
Mitglieder. Eine Satzungsänderung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
(5) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom
Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb
von sechs Wochen nach der Versammlung in geeigneter Form (Einsichtgewährung beim Vorsitzenden oder
Protokollführer) bekannt zu machen.
§9 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, einem Beisitzer und dem Kassenwart
zusammen.
(2) Der Vorsitzende wird für die Dauer von jeweils drei Geschäftsjahren, der Stellvertreter für jeweils drei
Geschäftsjahre, der Kassenwart für drei Geschäftsjahre und der Beisitzer ebenfalls für drei Geschäftsjahre von
der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit eines Vorstandmitgliedes endet mit
Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger im Amt. Endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes vorzeitig,
kann für die restliche Amtszeit durch den Beirat ein Amtsnachfolger bestellt werden.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereines. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die
nicht aufgrund dieser Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Beirat zugewiesen sind. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlungen,
(b) Ausführung der Beschlüsse des Beirates und der Mitgliederversammlung,
(c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes, bis spätestens
zum 31. März des Folgejahres,
(d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
(4) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, über die jeweils Niederschriften zu fertigen
sind. Für die Beschlussfähigkeit genügt die Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern. Bei Abstimmungen
entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme
des Vorsitzenden.
(5) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung des Beirates
herbeiführen.
(6) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertreter je in Alleinvertretungsberechtigung.
Im Innenverhältnis vertritt der Stellvertreter nur, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Bei seinem Handeln hat
der Vorsitzende, bzw. der Stellvertreter, stets die Satzung, sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
des Beirates und des Vorstandes zu beachten.
§ 10 Beirat
(1) Der Beirat setzt sich aus den Mitgliedern des Vorstandes und je einem Vertreter der verschiedenen
Fachgruppen des Vereines, welche durch Beschluss der Mitgliederversammlung gebildet werden können,
zusammen.
(2) Der Beirat hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Insbesondere
ist er für folgende Aufgaben zuständig:
Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr.
(3) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder, darunter 3 Mitglieder des Vorstandes, anwesend
sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 11 Fachgruppen
(1) Innerhalb des Vereines können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Fachgruppen gebildet werden.
Die Fachgruppen wählen aus ihren Reihen einen Vertreter in den Beirat.
(2) Aufgabe der Fachgruppen ist es, besondere Aktivitäten für ihre ausgewiesenen Interessen zu entwickeln und
in eigener Verantwortung durchzuführen.
§ 12 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereines kann nur durch die Mitgliederversammlung, welche unter Angabe des
Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereines„ einberufen wurde, mit einer Mehrheit von zwei Dreiteilen
aller Mitglieder beschlossen werden. Sind weniger als zwei Drittel der Mitglieder anwesend, ist erneut eine
Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Für die Auflösung des Vereines ist dann die
qualifizierte Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Über die Verwendung
des nach der Auseinandersetzung verbleibenden Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung.
Marktleuthen, den 04.05.2001
Unterschriften, § 59 (1) BGB: